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Dokument-ID: 1200769
1.6 Risikobasierter Ansatz
Gem § 88 Abs 1 WTBG gilt: „[...] Risiko bedeutet in diesem Abschnitt dabei die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. [...]“