© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1148802

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.6 Tätige Reue

§ 165a StGB statuiert einen Strafaufhebungsgrund, der vollendete Geldwäscherei voraussetzt. Sollte die Geldwäscherei lediglich versucht sein, ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem §16 StGB denkbar. Wer freiwillig und bevor die Behörde gem § 151 Abs 3 StGB von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt, ist nicht wegen Geldwäscherei zu bestrafen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Geldwäscheprävention für die Praxis in unserem Shop! Zum Shop