2.9 Auskunftspflichten
Gem § 9 Abs 6 RAO hat der Rechtsanwalt der Geldwäschemeldestelle bei Vorliegen eines geldwäschegeneigten Geschäftes auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände unmittelbar Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Diese Verpflichtung zur Auskunft besteht unabhängig von einer zuvor erstatteten Verdachtsmeldung gem § 8c Abs 1 RAO. Die Verpflichtung zur Auskunft entfällt, wenn er gem § 8c Abs 1 dritter Satz RAO davon von einer oder über eine Partei iRd Rechtsberatung, iZ mit ihrer Vertretung vor Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder der Staatsanwaltschaft erfahren hat, außer die Partei hat die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen. Der Rechtsanwalt hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen der Geldwäschemeldestelle vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.