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Dokument-ID: 1066268
6.4 Sanktionen und Geldstrafen
Erfolgt die verpflichtende Meldung nicht, so wird zunächst eine Zwangsstrafe gem § 111 BAO mit Nachfristsetzung angedroht. Wird die gesetzte Nachfrist nicht zur Nachmeldung genutzt, so kommt es zur Verhängung der gem § 15 WiEReG Zwangsstrafe. Diese kann durchaus erheblich sein: wurden die Meldepflichten vorsätzlich verletzt, beträgt der Strafrahmen bis zu EUR 200.000,–, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,–.