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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Anforderungen an organisatorische Maßnahmen gem § 23a FM-GwG

Der neu eingefügte § 23a FM-GwG verpflichtet alle Verpflichteten – und damit auch Rechtsanwälte und Notare –, zusätzliche interne organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko der Nichtumsetzung oder Umgehung von Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu managen. Diese Anforderungen lehnen sich an die bereits bekannten Pflichten aus § 23 FM-GwG (interne Organisationspflichten zur Geldwäscheprävention) an, gehen aber gezielt auf das Sanktions- und Proliferationsrisiko ein. Wesentliche Elemente sind:

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