2 Keine Ausnahme von der Pflicht zur Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt legte bei einer Treuhandprüfung am 23.10.2017 keine Risikoanalyse vor. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer reichte er eine Risikoanalyse auch danach nicht nach, und zwar bis zur Erlassung des Disziplinarerkenntnisses. Der Disziplinarrat erkannte ihn deshalb schuldig, weil er gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und verhängte eine Geldbuße von EUR 5.000,–. Dagegen erhob der Rechtsanwalt Berufung gegen Schuld und Strafe.