3.1.3 AMRL – 6. Geldwäscherichtlinie
Die 6. Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2024/1640) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, ihre nationalen Aufsichtsstrukturen an die neuen europäischen Standards anzupassen. Hierzu zählen eine engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) und der AMLA, ein verpflichtenden Datenaustausch bei Verdachtsmeldungen sowie eine einheitlichere Prüf- und Sanktionspraxis. Zudem erhalten Steuer- und Finanzaufsichtsbehörden erweiterten Zugriff auf Transparenzregister, um wirtschaftlich Berechtigte (UBOs) besser zu identifizieren. Berufsgruppen mit erhöhtem Geldwäscherisiko (zB Anwält:innen, Notare und Immobilienmakler:innen) unterliegen künftig klareren Prüfanforderungen.
Da die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden muss, bleibt ein gewisser Spielraum für nationale Besonderheiten. Die Umsetzung muss bis spätestens 10. Juli 2027 erfolgen.
Der AMRL • [Fußnote: Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L, 2024/1640, 19.06.2024.] legt gem Art 1 Vorschriften für bestimmte Bereiche fest, etwa Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, Bankkontenregistern und den Zugang zu diesen Registern und den Zugang zu Informationen über Immobilien oder auch Maßnahmen für Sektoren, die auf nationaler Ebene Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. Art 2 AMRL enthält Legaldefinitionen.