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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.4 Erschwerungsgrund

Ein eigener Erschwerungsgrund, der gem § 32 StGB als Grundlage zur Strafbemessung heranzuziehen ist, besteht gem § 33 Abs1 Z 5a StGB, wenn der Täter aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat. Durch die explizite Aufnahme von religiös motivierten extremistischen Beweggründen in den Katalog der Erschwerungsgründe soll betont werden, dass dies als erschwerend gewertet wird. Da § 33 StGB demonstrativen Charakter hat, ist es auch möglich, dass auch weltanschaulich motivierte extremistische Beweggründe oder andere nicht explizit im Gesetz genannten Umstände Erschwerungsgründe bilden können, sofern sie in ihrem Gewicht einem der in § 33 StGB aufgezählten Gründe gleichwertig sind, wobei sich die Gleichwertigkeit aus dem Gesinnungs-, Handlungs- oder dem verschuldeten Erfolgswert ergeben kann.

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