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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11 Aufsicht und Disziplinarstrafen

Gem § 23 Abs 2 RAO ist die Rechtsanwaltskammer zur Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder verpflichtet. Das schließt auch die Überwachung jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei gem § 165 StGB oder der Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB dienen, mit ein. Die Aufsicht umfasst auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Anwalt. Sollte die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit GWTF zusammenhängen, stoßen, so gilt insoweit § 8c Abs 1 RAO sinngemäß; es ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs 1 StPO zu prüfen.

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