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Dokument-ID: 1235134
2 Ziel
Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie, nun in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie, sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.