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Dokument-ID: 1200662
5 Allgemeine Pflichten der Gewerbetreibenden
Der Gewerbetreibende hat gem § 365m1 Abs 5 letzter Satz GewO der Gewerbebehörde vor Ort Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken iZm seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren.