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Dokument-ID: 1148805
4.2.3 Tathandlungen und subjektiver Tatbestand
Gem § 278d StGB werden die Finanzierungshandlungen Bereitstellen und Sammeln von Vermögenswerten zum Zwecke der Ausführung der in §§ 278d Abs 1 Z 1 bis Z 9 StGB taxativ aufgezählten Straftaten pönalisiert.