3.1.1 AMLA-VO – Neue EU-Behörde für Geldwäscheaufsicht
Mit der AMLA-Verordnung (EU-Verordnung 2024/1620) wurde eine zentrale EU-Behörde für die Geldwäscheaufsicht (AMLA) geschaffen, die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat und am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufnahm. Ab 2028 untersteht ihr die direkte Aufsicht über systemrelevante und grenzüberschreitend tätige Hochrisiko-Institute. Das übergeordnete Ziel der AMLA ist es, nationale Sonderregelungen abzubauen und einheitliche Standards europaweit durchzusetzen.
Die AMLA-VO sieht unterschiedliche Geltungszeitpunkte vor:
- Art 1, 4, 49, 53, 54, 55, 57 bis 66, 68 bis 71, 100, 101 und 107 gelten ab dem 26. Juni 2024
- Art 103 gilt ab dem 31. Dezember 2025
- Die restlichen Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2025.
Sie enthält zwei Anhänge, die die Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zweck der Anwendung von Art 22 AMLA-VO und die Liste der unmittelbar anwendbaren Anforderungen gem Art 22 Abs 3 AMLA-VO enthalten.
Mit der AMLA-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010, (EU) Nr 1094/2010 und (EU) Nr 1095/2010, ABl L, 2024/1620, 19.6.2024.] wird eine Behörde zur GW/TF-Bekämpfung eingerichtet. Ziel der Behörde ist der Schutz des öffentlichen Interesses, der Stabilität des Finanzsystems der Union und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts durch bestimmte Handlungen wie etwa der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zweck der GW/TF oder durch die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Aufsicht.