3.1.4 Krypto-VO
Die Krypto-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/1113) regelt die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte.
Regelungsgegenstand der Krypto-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl L 150 vom 9.6.2023.] ist es Angaben zu Zahlern/Zahlungsempfängern, Originatoren und Begünstigten festzulegen, die zwecks Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von GW/TF bei Geldtransfers gleich welcher Währung/Kryptowertetransfers zu übermitteln sind. Es muss dabei mindestens einer der am Geldtransfer/Kryptowertetransfer beteiligten Zahlungsdienstleister/Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig sein oder gegebenenfalls seinen Sitz im Unionsgebiet haben.