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Dokument-ID: 1235096
1.13 Hinweisgeberschutzgesetz und Abgabenrecht
Einleitung
Gemäß Art 2 Abs 1 lit b Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt: „Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.“ Bei § 3 Abs 4 HSchG handelt es sich um die nationale Umsetzung dieser Norm.