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Dokument-ID: 1200664
6 Definitionen
§ 365n GewO enthält die für die §§ 365m bis 365z GewO maßgeblichen Begriffsbestimmungen.
Unter „Geldwäsche“ ist der Straftatbestand gem § 165 StGB, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche), zu verstehen.