© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1200664

Alexander Kdolsky - Sandra Genner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Definitionen

§ 365n GewO enthält die für die §§ 365m bis 365z GewO maßgeblichen Begriffsbestimmungen.

Unter „Geldwäsche“ ist der Straftatbestand gem § 165 StGB, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche), zu verstehen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Geldwäscheprävention für die Praxis in unserem Shop! Zum Shop