5 Aufklärung statt Strafe bei bloßer Anfangssäumnis, § 3 DSt trotz § 8a RAO möglich
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt gab am 16.09.2022 im GW/TF-Fragebogen an, dass keine Kanzlei-Risikoanalyse vorliege. Der Ausschuss forderte ihn am 21.09.2022 unter Hinweis auf § 8a Abs 3 RAO dringend auf, binnen 14 Tagen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die Risikoanalyse zu übermitteln. Der Rechtsanwalt fragte am selben Tag nach, welche Risikoanalyse er als Anwalt ohne Treuhandschaften erstellen solle; eine Antwort ist nicht dokumentiert. Am 06.10.2022 legte er eine von ihm erstellte Risikoanalyse vor (ein Tag nach Fristablauf).