Drittauszahlung
Drittauszahlung bezeichnet die Auszahlung oder Übertragung von Vermögenswerten an eine Person, die nicht ident mit dem Vertragspartner bzw Kontoinhaber ist, sondern als Dritter auftritt, etwa als angeblicher Empfänger, Treuhänder, Dienstleister oder nahestehende Person. Geldwäscherechtlich ist das eine typische Risikokonstellation, weil sie geeignet ist, wirtschaftliche Zusammenhänge zu verschleiern, die Zuordnung von Vermögenswerten zu erschweren und Kontrollketten zu unterbrechen. Im österreichischen Präventionssystem ist daher entscheidend, dass der Verpflichtete die wirtschaftliche Logik der Drittauszahlung plausibilisiert. Wer ist der Dritte, in welchem Verhältnis steht er zum Kunden, welcher Rechtsgrund und welcher Zweck liegen der Auszahlung zugrunde, und warum erfolgt die Zahlung nicht an den Kunden selbst. Je nach Risikoprofil können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein (zB Verträge, Rechnungen, Abtretungen, Vollmachten), und es ist zu prüfen, ob der Dritte wirtschaftlich berechtigt ist oder ob Anhaltspunkte für Strohmänner, Umleitungsketten oder Sanktionen bestehen. Drittauszahlungen treten besonders häufig in Konstellationen mit Treuhandstrukturen, Immobiliengeschäften, Unternehmensübertragungen oder grenzüberschreitenden Zahlungswegen auf. Wird die Plausibilität nicht hergestellt oder ergeben sich auffällige Indikatoren, sind verstärkte Sorgfalt, interne Eskalation und gegebenenfalls die Prüfung einer Verdachtsmeldung erforderlich.