2.7 Einsatz von Dritten
Gem § 8b Abs 10 RAO kann der Anwalt zur Erfüllung der ihn nach den § 8b Abs 1 bis 9 RAO treffenden Pflichten auf bestimmte Dritte zurückzugreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Davon ausgenommen ist die Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Rechtsanwalt, der auf den Dritten zurückgreift. Diese Dritte können nur die folgenden Einrichtungen bzw Personen sein: