2.10 Gutgläubige Verdachtsmeldung und Whistleblowing
Eine gutgläubige Verdachtsmeldung gem §§ 8b und 8c RAO gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder anderer vertraglicher oder sonstiger Geheimhaltungspflichten. Gleiches gilt für Konzipienten und sonstige beim Anwalt Beschäftigten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden. Der Whistleblower ist gem § 9 Abs 7 Satz 2 RAO vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Sollte der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht (hinreichend) nachkommen, so kann der Betreffende damit die Rechtsanwaltskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht gem § 23 Abs 2 RAO nachzugehen hat; § 20a DSt • [Fußnote: Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, StF: BGBl 474/1990 idgF.] ist insofern sinngemäß anzuwenden. Weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.