2.6 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Bevor vereinfachte Sorgfaltspflichten gem § 8e Abs 1 RAO angewendet werden können, muss sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden. In jedem Fall hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.