2.8 Verdachtsmeldung
Hat der Anwalt Kenntnis, den Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme, dass bei geldwäschegeneigten Geschäften gem § 8a Abs 1 RAO in Zusammenhang stehende Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, dann ist eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschestelle durchzuführen. Hinsichtlich der konkret meldepflichtigen Sachverhalte ist § 16 Abs 1 Z 1, 2 und 4 FM-GwG sinngemäß anwendbar. Die Verdachtsmeldung ist über das goAML-Tool • [Fußnote: Es handelt sich hierbei um den „festgelegten sicheren Kommunikationskanal“ iSd § 8c Satz 2 RAO.] einzubringen. Keine Verdachtsmeldung besteht hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Anwalt von einer oder über eine Partei iRd Rechtsberatung oder iZm ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, außer die Rechtsberatung wurde offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen. Im Falle einer Verdachtsmeldung darf der Rechtsanwalt das Geschäft nicht vornehmen. Er kann jedoch von der Geldwäschemeldestelle verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen. Sollte die Geldwäschemeldestelle sich nicht bis zum Ende des folgenden Werktags äußern, dann darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Sollte gem § 8c Abs 2 letzter Satz RAO der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich sein, hat der Rechtsanwalt der Geldwäschemeldestelle unmittelbar danach die nötige Information mitzuteilen. Gleiches gilt im Fall, dass durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde oder dadurch die Verfolgung der Begünstigten eines verdächtigen Geschäfts behindert werden könnte.