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Dokument-ID: 1235133
1.13.2 Hinweisgeberschutzgesetz und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Allgemeines
Soweit das WTBG (inkl KSW-GWPRL) anwendbar ist, verdrängt es das HSchG. Gem § 4 Abs 1 HSchG gilt das HSchG im Verhältnis zum WTBG nur insoweit, als eine Angelegenheit nicht durch das WTBG geregelt ist. Geregelt sind im WTBG nur Verstöße gem §§ 88 bis 99 WTBG. Alle anderen Verstöße sind durch das WTBG (inkl KSW-GWPRL) nicht geregelt. Für diese gilt somit das HSchG.