4.2.5 Erweiterter Verfall
Gem § 20b Abs 1 StGB sind Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären. Dieser erweiterte Verfall ist jedoch ausgeschlossen, wenn an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.