2.2 Geldwäschegeneigte Geschäfte
§ 8a RAO definiert die sog „geldwäschegeneigten Geschäfte“, bei denen das Gesetz eine besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei gem § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gem § 278d StGB vermutet. Es handelt sich in der Regel um sehr geldintensive Transaktionen und verpflichtet den Anwalt daher, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen: