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Dokument-ID: 1200684
8.4 Verbot der Informationsweitergabe
Der Gewerbetreibende darf gem § 365w GewO weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass
- gem § 365t GewO eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder
- eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte.