9 Proliferationsfinanzierung
Proliferation bezeichnet allgemein die Weiterverbreitung von atomaren, biologischen oder chemischen Massenvernichtungswaffen (CBRN-Waffen) sowie ihrer Trägersysteme. Darunter fällt nicht nur der direkte Transfer von Waffen, sondern auch die Weitergabe von Anlagen, Technologien, Bestandteilen und notwendigem Know-how zu deren Herstellung. Proliferationsfinanzierung ist demnach die Bereitstellung finanzieller Mittel oder finanzieller Dienstleistungen, um diese Proliferation zu ermöglichen oder zu unterstützen. Der Vorgang bei der Proliferation ist, dass Staaten unter Umgehung von Kontrollmechanismen Waffen erwerben und diese weiterverbreiten. IdR geschieht dies auf indirektem Wege. Direkt werden idR Anlagen, Technologien und einzelne Komponenten beschafft, die zur Herstellung solcher Waffen dienen.
In der Praxis umfasst dies insbesondere das Finanzieren, Bezahlen oder Versichern von Geschäften, die der Entwicklung, dem Erwerb, der Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen. Proliferationsfinanzierung ist eng mit internationalen Sanktionsregimen verknüpft, da die Vereinten Nationen und die EU gezielte Finanzsanktionen gegen Staaten, Organisationen und Personen verhängen, die in Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen involviert sind. Diese Sanktionen zielen darauf ab, die finanzielle Unterstützung solcher Programme zu unterbinden.
Im Unterschied zur GW/TF geht es hierbei nicht um das Hinein- bzw Hinausschleusen illegaler Vermögenswerte, sondern man möchte die Zur-Verfügung-Stellung von entsprechenden Ressourcen an sanktionierte Personen und Einrichtungen verhindern. Gegenwärtig ist es zu Sanktionsbestimmungen zur Proliferationsfinanzierung insb gegen den Iran und Nordkorea gekommen. • [Fußnote: Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl L 141 vom 28.05.2016, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl L 195 vom 27.07.2010, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 329/2007, ABl L 224 vom 31.08.2017; Verordnung (EU) 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 961/2010, ABl L 88 vom 24.03.2012.]