6 Kein § 3 DSt bei laufendem Verstoß und monatelanger Missachtung von Kammeraufträgen
Sachverhalt
Die Rechtsanwältin gab am 19.09.2022 im GW/TF-Fragebogen an, dass keine Kanzlei Risikoanalyse vorliege. Der Ausschuss forderte noch am 19.09.2022 binnen 14 Tagen die Herstellung des gesetzlichen Zustands und die Übermittlung der Risikoanalyse. Nach fruchtlosem Fristablauf urgierte der Ausschuss am 06.10.2022; darauf übermittelte die Rechtsanwältin am 13.10.2022 innerhalb der acht Tage Nachfrist eine Risikoanalyse, die der Untersuchungskommissär als ausreichend individualisiert ansah. Am 27.04.2023 wurde sie wegen erkennbarer Mängel bzw Unkenntnis zu §§ 8a ff RAO aufgefordert, eine GW/TF-Fortbildung zu besuchen und den Nachweis bis 31.10.2023 zu erbringen. Nach Fristablauf wurde am 06.11.2023 eine acht Tage Nachfrist gesetzt. Die Rechtsanwältin ersuchte am 06.12.2023 um Nachfrist und kündigte ein Seminar am 25.01.2024 an; der Nachweis wurde zunächst nicht vorgelegt. Mit Äußerung vom 21.03.2024 legte sie dann eine Bestätigung über ein dreistündiges Webcast Seminar vom 25.01.2024 vor. Der Disziplinarrat stellte nach § 3 DSt ein; der Kammeranwalt bekämpfte das.