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Dokument-ID: 113983
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 102a. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.