5.2.2 Wartung, Überprüfung und Kehrung von Abgas- und Feuerungsanlagen
Unbeschadet der beschriebenen Überprüfpflichten sind Feuerungsanlagen so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werden und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine vom Rauchfangkehrer zu kehren. Die Überprüfung und Kehrung hat unter Bedachtnahme auf die Art und