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Neu Dokument-ID: 1241411

Diethelm C. Peschak | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1.4 Ausführung und Betrieb von Heizräumen

Art der Leitungen

Mindestdämmstärke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK)

in nicht konditionierten Räumen

2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 100 mm

in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern

1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm

in konditionierten Räumen

1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm

im Fußbodenaufbau

6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume, selbstverständlich ohne Minderung der Trittschalldämmung)

Stichleitungen

keine Anforderungen

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