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Dokument-ID: 1248718
8.7.3 Anstellungsverhältnis für Sicherheitsmitarbeiter
Für die Beschäftigung von Bewachungsorganen kommt auf Basis der gültigen Rechtslage ausschließlich die Begründung eines Dienstverhältnisses, sei dies in Form eines Arbeiter- oder Angestelltenverhältnisses, infrage. Alle anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa freie Dienstverhältnisse oder auf Basis eines Werkvertrags, sind unzulässig und somit illegal.