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Dokument-ID: 1242606
5.5.9 Außerordentliche Prüfung und Ersatzanlagenbuch
In der Realität ist es leider häufig so, dass kein bzw nur ein sehr unvollständiges Anlagenbuch vorhanden ist. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass bei der Übernahme eines Objekts jedenfalls das Anlagenbuch der elektrischen Anlage einzufordern ist bzw dass bei Abwesenheit desselben entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.