Neu
Dokument-ID: 1242317
5.3.11.4 Vorbeugender Brandschutz
Jede Ablagerung oder Verunreinigung, die die volle Funktionsfähigkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen (zB Brandschutzklappen, Brandmelder) beeinträchtigt oder ein Brandrisiko darstellt, ist unverzüglich zu entfernen. Bei grober Verschmutzung ist aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes auf jeden Fall eine Reinigung vorzunehmen.