2.5.1.3 Eisenbahngesetz 1957 – EisbG 1957
Gem § 19a EisbG 1957 (BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 115/2024) ist eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung durchzuführen.
Demzufolge haben sich jene Eisenbahnunternehmen, welche über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des § 39c (Zertifikat einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle) verfügen, prüfen zu lassen. Hierzu ist keine gesonderte Aufforderung der zuständigen Behörde erforderlich und weiters wird diese Prüfung auch nicht durch anderweitige Begehungen eines Behördenorgans ersetzt. Eisenbahnen im Sinne des EisbG sind einerseits öffentliche Eisenbahnen (Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen) und andererseits nicht öffentliche Eisenbahnen (Anschlussbahnen und Materialbahnen).