© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1241054

Redaktion FORUM Media - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1.2 Wasserrechtsgesetz 1959 – § 134 Abs 4 WRG 1959

Gem § 134 Abs 4 WRG 1959 (BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017) ist eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung von speziellen, zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe verwendeter Anlagen, erforderlich.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Technisches und infrastrukturelles Facility Management in unserem Shop! Zum Shop