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Dokument-ID: 1249660
6.4.3.9 Objektbesichtigung
Im Rahmen der Ausschreibung sollte jedenfalls vom Ausschreibenden eine Besichtigung des Objekts gefordert werden. Diese ist notwendig, damit der Anbieter ein Gefühl für das Objekt bekommt und auch im Rahmen seiner Prüf- und Hinweispflicht auf Materialzustände oder auf Problemstellungen mit der Ausschreibung hinweist.