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Dokument-ID: 1244963
10.3.3 Kündigungsbestimmungen
Die Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeiten sind, ausgenommen im WEG, individuell zu regeln. Im Anwendungsbereich des WEG kommen die Bestimmungen des § 21 WEG (Dreimonatsfrist zum Ende einer Abrechnungsperiode, bei Verträgen über eine bestimmte Zeit jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren, jederzeit aus wichtigen Gründen) zur Anwendung.