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Roland Falk | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.12.4 Sachlicher Geltungsbereich

Vom sachlichen Geltungsbereich des BVergG 2018 ist lediglich der Abschluss von entgeltlichen Verträgen umfasst; es muss sich um einen Vorgang der Privatwirtschaftsverwaltung handeln. Im Rahmen der Hoheitsverwaltung, also zB mit Bescheid, beschaffte Leistungen unterliegen nicht den Bestimmungen des BVergG 2018. • [Fußnote: Vgl Heid/Ring, in: Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner (Hrsg), BVergG 2018 (2019) Rz 5 zu § 1 BVergG 2018). Der Auftraggeber bezieht eine Leistung gegen Entgelt. „Leistung“ ist dabei weit zu verstehen; es genügt, wenn der Auftraggeber einen Nutzen aus der Leistung zieht. • [Fußnote: Vgl Heid/Ring, in: Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner (Hrsg), BVergG 2018 (2019) Rz 5 zu § 1 BVergG 2018).

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