9.12.3 Persönlicher Geltungsbereich
Nicht jeder, der eine Leistung beschafft, unterliegt auch dem Vergaberecht. Das BVergG 2018 ist von öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern einzuhalten. Öffentliche Auftraggeber sind beispielsweise der Bund, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts • [Fußnote: Vgl die umfassende Judikatur zu Einrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber qualifiziert wurden, zB bei Gast/Rosenkranz, in: Gast (Hrsg), Bundesvergabegesetz (2019) Pkt E zu § 4 BVergG 2018).] (vgl. § 4 Abs 1 BVergG 2018).