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Dokument-ID: 1244261
5.9.10.2 Die erlaubte Zeit zur Befreiung von Personen
Im Sinne der ÖNORM B 2458 (in der jeweils gültigen Fassung) darf das Zeitintervall von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Hilfe leistenden Personen 30 Minuten nicht überschreiten, wobei die Definition in den anzuwendenden Gesetzen nicht überall ganz gleich ist.