5.4.1.5 Instandhaltung
Die Instandhaltung oder Wartung beschreibt Maßnahmen, welche die Abnutzung verzögern, um die technische Nutzungsdauer zu ermöglichen bzw Maßnahmen oder Tätigkeiten, die durchgeführt werden, um eine bestehende Funktionstüchtigkeit zu erhalten. ISd § 38 Abs 1 ASchG hat sie sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Arbeitnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken. Es ist ein Wartungsplan zu erstellen und geeignete fachkundige Personen sind heranzuziehen.