5.9.9.5 Das Betreuungsunternehmen bzw. die Betreuungsperson
Betreuungsunternehmen sind Unternehmen, welche sowohl in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen aufweisen. Das Betreuungsunternehmen hat über befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen zu verfügen. Diese Betreuungspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer oder einer Inspektionsstelle zu prüfen, ob sie mit den Einrichtungen, dem Betrieb und den Betriebsvorschriften jener Bauarten von Aufzügen, an denen sie regelmäßige Betriebskontrollen und Notbefreiungen durchzuführen haben, vertraut sind. Bei bestandener Prüfung erhält die Betreuungsperson ein Zeugnis.