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Dokument-ID: 1244258
5.9.9.7 Die Vergabe der Betriebskontrolle
Ob Sie mit der Betriebskontrolle einen Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen beauftragen, ist allein Ihre Entscheidung. Auf jeden Fall muss die Betriebskontrolle durchgeführt werden, denn ansonsten darf in Österreich keine überwachungsbedürftige Hebeanlage betrieben werden. Bevor Sie sich aber für eine der beiden Varianten entscheiden, sollten Sie folgende Voraussetzungen betrachten: