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Philippe Wanzenböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.11.9 Die Behebungsplanung der erhobenen Risiken

Die Nachrüstung bzw Behebung von Risiken bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen sind gleich wie bei der Neuanlagenplanung von der Gebäudeart sowie deren Nutzung abhängig. Abgesehen von den Vorschriften der anzuwendenden jeweiligen Bauordnungen legt die Nutzung des Gebäudes bekanntlich Rahmenbedingungen fest. So ist eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem Hotelgebäude gemäß den Vorschriften der Hebeanlagen-Betriebsverordnung HBV 2009 zu betreiben und somit gegebenenfalls auf den Stand der Technik zu bringen. In einem Bürogebäude ist die Hebeanlage nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. Das Verfahren bei der Abwicklung der sicherheitstechnischen Überprüfung richtet sich somit nach dem im Bundesland anzuwendenden Aufzugsgesetz und, wenn die Hebeanlage ein Arbeitsmittel ist, auch nach der Arbeitsmittelverordnung der AMVO.

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