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Dokument-ID: 1248719
8.7.4 Sicherheitspolizeiliche Überprüfung der Mitarbeiter
Im eigenen Interesse sollten zur Ausübung aller Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes ausnahmslos nur Arbeitnehmer verwendet werden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.