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Philippe Wanzenböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.9.6 Die Rolle des Betreibers im Hinblick auf Betriebskontrolle

Im Zuge der Novelle der Hebeanlagen-Betriebsverordnung HBV 2009 im Jahr 2014 wurde der Begriff des Hebeanlagenwärters ersatzlos gestrichen. Für die Aufgaben des Hebeanlagenwärters ist seither der Betreiber allein verantwortlich. Da üblicherweise der Betreiber weder die Notbefreiung noch die Betriebskontrolle aller seiner überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführen kann, hat sich in der gängigen Praxis der Bestellung eines Hebeanlagenwärters aber nichts geändert.

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