2.4.2 Der Facility Manager als Spezialist
Um die dafür notwendige Rechtssicherheit für Kunden und Besucher, Arbeitskollegen und Mitarbeiter sowie Vorgesetzte, Geschäftsführer und Eigentümer zu erlangen, bedarf es daher rechtskundiger und gewissenhafter Facility Manager. Diese Facility-Management-Spezialisten erkennen, bewerten und schätzen ab, wenden Vorgaben an und beheben Mängel zeitgemäß, minimieren und vermeiden idealerweise damit die Risiken im und rund ums Gebäude und sorgen dafür, dass alles im grünen, ordnungsgemäßen Bereich ist und bleibt, Eigentümer, Geschäftsführer und Vorstände ruhig schlafen können und trotzdem die (Betriebs-)Kosten niedrig bleiben.
Ein Betreiber und damit Träger der Betreiberverantwortung ist der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer. Der Verantwortliche ist meist der Hausverwalter/die Hausverwaltung, die im Auftrag des Eigentümers agiert (siehe Kapitel 10). In Verträgen kann dies aber auch anders geregelt werden.
Die wichtigsten Schutzziele der Betreiberpflichten sind:
- Leben
- körperliche Unversehrtheit
- Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
Zu den allgemeinen Betreiberpflichten des Unternehmens gehören weiters:
Verantwortung gegenüber Mitarbeitern
Die Verantwortung gegenüber Mitarbeitern betrifft großteils die Arbeitssicherheit und den Arbeitnehmerschutz (Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten) als Schutz vor Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zum Schutz von arbeitenden Menschen. Dazu gehören folgende Sicherheitsvorschriften:
- Arbeitsstätten- und Arbeitsmittelverordnung (AStV – räumliche Gestaltung, AM-VO – Hebezeuge, Maschinen uvm)
- gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung, Maximale Arbeitsplatzkonzentration [MAK], Evaluierung, ChemG, REACH-VO [Registration, Evaluation, Authorisation, Restriction von Chemikalien], Verordnung über explosive Atmosphären [VEXAT])
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- allgemeine Bestimmungen, Dokumentation/Muster, Zugänglichkeit
- Kennzeichnungsverordnung: Bereiche, Schilder: Verbots-, Warn-, Rettungs- oder Hinweiszeichen
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz (bzw. in Wien das Bauwerksbuch)
- Unterlagen für spätere Arbeiten, Prüf- und Kontrollverpflichtungen, geltende Dokumente
Verantwortung gegenüber Dritten (Vertragspartnern)
Die Verantwortung gegenüber Dritten betrifft zum Beispiel Besucher, Fremdfirmen, Passanten etc. Es handelt sich bei diesen „Dritten“ um natürliche und juristische Personen, mit denen kein direktes Rechtsverhältnis besteht, wobei jedoch trotzdem die Sorgfaltspflicht (zB gegenüber Auftragnehmer/Subauftragnehmer) anzuwenden ist. Gesondert sind zB auch bei betriebsbedingtem Produktionsausfall die vertraglichen Auswirkungen zu betrachten („just in time“, Lieferverzug etc).
Verantwortung gegenüber der Umwelt
Unsere Umwelt ist vor Verschmutzung von Boden, Wasser, Luft und Landschaft zu schützen. Das betrifft insbesonders die Vermeidung bzw Minimierung von Emissionen und die ordnungsgemäße Abfall- und Abwasserentsorgung. Folgende Gesetze sind wirksam:
- Abfallwirtschaftsgesetz: richtet sich nach dem Vorsorgeprinzip und der Nachhaltigkeit
- Altlastensanierungsgesetz: regelt die Sanierung und Finanzierung
- Chemikaliengesetz: regelt das Inverkehrbringen/Giftverordnung
- ReachVO: regelt den Umgang mit Chemikalien
- Immissionsschutzgesetz Luft: regelt die Emissionsbegrenzung, Verkehr, weitere Maßnahmen
- Wasserrechtsgesetz: regelt den Schutz öffentlicher und privater Gewässer
- Umwelthaftungsgesetz: regelt Gewässer, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume
- Umweltinformationsgesetz
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Verantwortung gegenüber Behörden
Gegenüber den Behörden bestehen Mitteilungs-, Melde-, Anzeige- und ggf Auskunftspflichten (zB Bauanzeige für einen Umbau).