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Dokument-ID: 1244246
5.9.7 Wartung
Als Wartung versteht man Maßnahmen zur Verzögerung von Verschleißerscheinungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage. Anders als oft angenommen, ersetzt die Wartung nicht die Prüfung und umgekehrt. Bei der Wartung werden keine Prüfungen durchgeführt.