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Dokument-ID: 1241410
5.2.1.3 OIB-Richtlinie 6: Energieeffizienter Betrieb und Wärmedämmung
Die OIB-Richtlinie 6 enthält vor allem Bestimmungen zum energieeffizienten Betrieb und zur Wärmedämmung:
- Raumlufttechnische „Zu- und Abluftanlagen“ (darunter ist die Kombination aus einer Zuund einer Abluftanlage zu verstehen und nicht eine Zu- oder Abluftanlage alleine) sind bei ihrem erstmaligen Einbau oder bei ihrer Erneuerung mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung auszustatten.
- Bei Neubau und größerer Renovierung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen entsprechend der Gebäudekategorie 1 bis 12 muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den unten angeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden:
- dezentrale Energieversorgungssysteme auf Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Kraft-Wärme-Kopplung
- Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt
- Wärmepumpen
- Bei Neubau und größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen bzw Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage zu errichten. Davon sind ausgenommen:
- Gebäude, die mit Fernwärme oder Gas beheizt sind
- Gebäude,deren jährlicher Referenz-Heizwärmebedarf (RK) nicht mehr als 25 kWh/m² konditionierter Brutto-Grundfläche beträgt
- Reihenhäuser
- Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen für die Raumbeheizung ist deren Wärmeabgabe durch die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen.